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Satzung

des Feuerwehrfördervereines Hundshübel e.V.

 

 

§ 1

 

1. Der Verein führt den Namen Feuerwehrförderverein Hundshübel e.V.

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stützengrün/OT Hundshübel.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Der Feuerwehrförderverein Hundshübel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereines ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Gemeinde Stützengrün zur Förderung des Feuerschutzes.

 

Der Satzungszweck wird durch die Publizierung des Feuerschutzes in der Öffentlichkeit, die Beratung der Einwohner zu Fragen des Feuerschutzes, die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Feuerschutz und die Förderung der Jugendfeuerwehr umgesetzt.

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 6

 

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Stützengrün, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für den Ortsteil Hundshübel zu verwenden hat.

 

§ 7

 

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß schriftlich entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

 

1. Tod;

2. Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter

    Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Schluß eines

    Geschäftsjahres zu erklären ist;

3. Ausschluß.

 

§ 8

 

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte;

 

 

§ 9

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

 

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

 

Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

 

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 10

 

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 11

 

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem Vorsitzenden

2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden  

3. dem Schatzmeister

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.  

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Vorsitzenden.  

 

 

 

§ 13

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1. die Wahl des Vorstandes;

2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen

    Entlastung;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des

    Mitgliederbeitrages;

4. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom

    Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr

    übertragenen Angelegenheiten;

5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

 

 

§ 14

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im 2 Jahres-Turnus durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

 

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

 

 

§ 15

 

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

Jedes Mitglied hat in der Versammlung 1 Stimme, Vertretung ist unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

 

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist.

 

§ 16

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 17

 

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 18

 

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

 

Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Im Fall der Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Stützengrün.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.